Der § 23 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 über die Presse („Preßgesetz“) erlaubte Karl Kraus, verantwortliche Schriftleiter der Zeitungen und Zeitschriften zur Rechenschaft zu ziehen, wenn jene falsche Tatsachen im Druck mitteilten – im heutigen Medienrecht ist dies vergleichbar mit dem Recht zur „Gegendarstellung“. Für Kraus umfasste die Kategorie der ‚Richtigkeit‘ neben inhaltlicher Elemente aber auch die Wiedergabe seiner Texte bis in die Details der Orthografie und Interpunktion, wie die hier aufgelisteten Akten dokumentieren. Der Schriftsteller und sein Anwalt zeigen sich als höchst genaue Leser und konsequente Berichtiger – nicht selten den Spott derjenigen hervorrufend, die gezwungen waren, die Berichtigungen zu veröffentlichen.
Ein frühes Beispiel dafür ist Akte 2, in der Kraus und Samek nach nicht erfolgter Berichtigung eines satirischen Textes über Kraus’ religiösen „Kreislauf“ die Reichspost – letztlich erfolglos – klagten. Als Komplex innerhalb der hier präsentierten Auswahl können zudem die Akten 187 und 189 angesehen werden, die aus den berichtigten Zitationen des Gedichtes „Man frage nicht“ (Oktober 1933) hervorgingen.
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Karl Kraus: Rechtsakten der Kanzlei Oskar Samek.
Wissenschaftliche Edition
hg. v. Johannes Knüchel und Isabel Langkabel, auf Grundlage der Vorarbeiten Katharina Pragers, unter Mitarbeit von Laura Untner, Andrea Ortner, Ingo Börner und Vanessa Hannesschläger (Wien 2022)
URL: https://www.kraus.wienbibliothek.at/
Kontakt
Projektleitung: Katharina Prager
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